Fachinformation: Sachkunde und Erfahrung nachvollziehbar nachweisen

Die akkreditierte Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 als Nachweis der Eignung von Verfasserinnen und Verfassern von Brandschutzkonzepten

Worum es geht

Das Bauordnungsrecht knüpft die Verantwortung für Entwurf und Fachplanung nicht an einen Titel, sondern an eine Eigenschaft: Die verantwortliche Person muss nach Sachkunde und Erfahrung geeignet sein. Sachkunde ist dabei personenbezogen und vorhabenunabhängig, Erfahrung gewinnt ihre Bedeutung erst im Zuschnitt auf das konkrete Vorhaben. Woran die Behörde beides erkennt, sagt das Gesetz nicht.

Nordrhein-Westfalen regelt seit dem 1. September 2026 erneut als einziges Land ausdrücklich, wer Brandschutzkonzepte aufstellen darf. § 54 Abs. 3 BauO NRW eröffnet drei Wege: staatlich anerkannte sachverständige Personen nach § 87 Abs. 2, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nach § 36 GewO und – dritte Variante –

„Personen […], die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind.“

§ 54 Abs. 3 BauO NRW

Die dritte Variante war im Regierungsentwurf zur Streichung vorgesehen und ist im parlamentarischen Verfahren erhalten geblieben. Nach der Begründung des zugrunde liegenden Änderungsantrags soll die Eignung künftig bereits vor Einreichung des Bauantrags geprüft werden. Wie diese Vorabklärung abzuwickeln ist, regelt bislang nichts. In den übrigen Ländern gilt die allgemeine Eignungsanforderung an Entwurfsverfassende und Fachplanende – sachlich dieselbe Frage, nur ohne vorgegebenen Vergleichsmaßstab.

Ohne standardisierte Grundlage hat das in NRW drei Folgen:

–   Aufwand bei der Behörde. Die vorgelegten Unterlagen sind in Umfang und Aussagekraft uneinheitlich. Die Behörde muss selbst ermitteln, was ein Zeugnis oder Zertifikat inhaltlich bedeutet, und trägt das Risiko der Fehlbeurteilung.

–   Unsicherheit bei der Bauherrschaft. Ob eine Beauftragung bauaufsichtlich akzeptiert wird, zeigt sich oft erst im laufenden Verfahren. Wird die Eignung dann verneint, entstehen Verzögerung und Kosten für bereits erbrachte Leistungen.

–   Ungleiche Nachweislast. Wer anerkannt oder bestellt ist, legt der Bauaufsicht keine Eignungsunterlagen vor. Wer den Weg der Einzelfallbeurteilung geht, muss das bei jedem Vorhaben erneut tun.

Die ersten beiden Punkte hat die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) im nordrhein-westfälischen Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich bestätigt (A 5).

Grundlagen des Kompetenzzertifikats

DIN EN ISO/IEC 17024 legt nicht fest, was eine sachverständige Person wissen muss, sondern welchen Anforderungen die Stelle genügen muss, die dieses Wissen feststellt: Unparteilichkeit, Trennung von Schulung und Prüfung, Qualifikation des Prüfungspersonals, Validierung der Prüfungsinhalte, Dokumentation der Entscheidungen, Beschwerdeverfahren, wiederkehrende Bestätigung der Kompetenz. Die fachlichen Anforderungen selbst stehen im Zertifizierungsprogramm, das die Stelle für das Sachgebiet aufstellt und das Gegenstand der Akkreditierung ist. Wer die Aussagekraft eines Zertifikats beurteilen will, muss auf das Programm sehen.

Die Bewertung tatsächlich erstellter Brandschutzkonzepte ist zwingender Bestandteil des Zertifizierungsverfahrens und wiederkehrend angelegt. Das öffentlich zugängliche Regelwerk der für den vorbeugenden und gebäudetechnischen Brandschutz akkreditierten Zertifizierungsstelle sieht beispielsweise zwei Konzeptprüfungen zur Erstzertifizierung, eine weitere in der Laufzeit und eine weitere zur Rezertifizierung vor, mit festgelegtem Bestehensmaßstab und benannten Ausschlusskriterien. Geprüft wird damit nicht abstraktes Wissen, sondern genau die Tätigkeit, um deren Zulässigkeit es geht.

Die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle

Geprüft wird nicht nur die Person, sondern auch die prüfende Stelle. Die Akkreditierung ist nach § 1 Abs. 1 Akkreditierungsstellengesetz eine hoheitliche Aufgabe des Bundes, die bundesweit nur durch die Akkreditierungsstelle durchgeführt wird; die DAkkS nimmt sie als Beliehene wahr und ist zugleich nationale Akkreditierungsstelle nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Akkreditierungsentscheidung ist ein Verwaltungsakt. Sie umfasst die Begutachtung vor Ort, die Bewertung des Zertifizierungsprogramms, die Beobachtung von Prüfungen und die wiederkehrende Überwachung und kann eingeschränkt, ausgesetzt und entzogen werden. Hinter dem einzelnen Zertifikat steht damit eine staatlich überwachte Verfahrenskette.

Die Überprüfung erfordert keine fachliche Bewertung: Angaben auf dem Zertifikat feststellen, die Akkreditierungsnummer im öffentlichen Verzeichnis der DAkkS abgleichen und dabei den Geltungsbereich ansehen, im Zweifel bei der Zertifizierungsstelle rückfragen, die auch Auskunft über Aussetzung oder Entzug gibt. Die DAkkS hat den Aufwand mit dem für die Prüfung von Bestellungsurkunden nach § 36 GewO verglichen.

Pflichtenbindung und Beschwerdeverfahren

Das System endet nicht mit der Prüfung. Die veröffentlichten Regelwerke der akkreditierten Stellen binden die zertifizierte Person an Gewissenhaftigkeit nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, wirtschaftliche und persönliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, persönliche Aufgabenerfüllung, Schweige-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, Fortbildung und Versicherungsschutz; bei Pflichtverstößen, wiederholten Beanstandungen oder Fehlleistungen kann das Zertifikat ausgesetzt und entzogen werden. Der Katalog entspricht in Aufbau und Reichweite den Mustersachverständigenordnungen.

Für die Bauaufsichtsbehörde praktisch bedeutsam: Akkreditierte Stellen müssen ein förmliches Verfahren für Einsprüche und Beschwerden vorhalten, das ausdrücklich auch Beschwerden Dritter über die Leistung einer zertifizierten Person erfasst und bei Nichtabhilfe an ein unabhängiges Gremium geht. Eine Behörde, die mit einer Leistung nicht zufrieden ist, hat damit eine Adresse.

Fehlende Benennung § 54 (3) BauO NRW 2018

In § 54 (3) BauO NRW 2018 werden neben den staatlich anerkannten Sachverständigen nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige benannt. Die akkreditiert zertifizierten Sachverständigen sind hier nicht aufgeführt, obgleich die Kompetenzbeurteilungen in beiden Systemen auf gesetzlicher Grundlage beruhen und stehen unter staatlicher Aufsicht. Es kann nicht sein, dass die akkreditiert zertifizierten Sachverständigen trotz einer gesetzlichen Grundlage hier nach wie vor nicht benannt werden. Dies belastet die Bauaufsichtsbehörden mit einem Aufwand, den die akkreditierte Zertifizierungsstelle jeweils bereits geleistet hat. Zum jetzigen Zeitpunkt ist ein weiteres Gesetzgebungsverfahren nicht erforderlich, allerdings ist eine ministerielle Klarstellung notwendig. Hier genügt z.B. einfach ein Erlass. In zukünftigen Gesetzgebungsverfahren jedoch muss die akkreditierte Zertifizierung berücksichtigt werden.

Rechtlicher Rahmen

EU-Recht

Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verpflichtet die nationalen Behörden – und damit auch die Bauaufsichtsbehörden – die Bestätigungen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen zu akzeptieren. Daraus folgt kein Anspruch auf eine bestimmte Berechtigung, wohl aber zweierlei: Ein solches Zertifikat darf nicht als bloß private Bescheinigung übergangen werden, und die Behörde muss nicht selbst ermitteln, ob die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde – diese Kontrolle leistet das Akkreditierungssystem. Personen aus anderen Mitgliedstaaten können sich zudem auf die Dienstleistungsfreiheit berufen und haben Anspruch auf Einzelfallbewertung; ein Verfahren dafür muss ohnehin vorgehalten werden.

Verhältnismäßigkeit

Anforderungen an die Berufsausübung müssen verhältnismäßig sein. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 29. September 2022 (1 BvR 2380/21 u. a.) hervorgehoben, dass es an der Verhältnismäßigkeit fehlen kann, wenn ein milderes Mittel zur Verfügung steht, dessen Wirksamkeit nur wenig geringer ist. Wenn der Zweck der Eignungsanforderung die fachliche Qualität der Brandschutzkonzepte ist und ein akkreditiertes, laufend überwachtes Prüfungsverfahren diesen Zweck erreicht, bedarf die Nichtberücksichtigung eines solchen Nachweises einer tragfähigen Begründung.

Die Stellungnahme der DAkkS vom 2. April 2026

Zur Anhörung des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Digitalisierung des Landtags Nordrhein-Westfalen hat die DAkkS die Stellungnahme 18/3621 vorgelegt – die bislang einzige Äußerung einer Bundesbehörde zu der Bedeutung akkreditierter Personenzertifikate im bauaufsichtlichen Verfahren. Sie bestätigt den Aufwand der Einzelfallfeststellung, berichtet von Anfragen der Landesbehörden, benennt die Unsicherheit der Auftraggeber und das Auftreten nicht akkreditierter Anbieter, befürwortet eine Gesetzesänderung und hält die vorgesehene ersatzlose Streichung der dritten Variante am Maßstab des Art. 12 GG für fraglich.

Statt der Streichung hat die DAkkS eine klar überprüfbare Regelung vorgeschlagen: Zertifizierung bei einer nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gemäß EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle, erfolgreich abgelegte Prüfung als Sachverständige oder Sachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz nach dem Landesrecht und jährliche Überwachung durch diese Stelle – kumulativ. Begründung: zweifelsfreie Überprüfung anhand von Dokumenten, Aufwand wie bei Bestellungsurkunden nach § 36 GewO, europaweite Anschlussfähigkeit, qualitative statt quantitativer Berufsrechtsregelung.

Der Gesetzgeber ist dem nicht gefolgt und hat die Einzelfallvariante unverändert beibehalten; die beschriebene Schwierigkeit besteht damit fort.

Prüfung eines Zertifikats statt Einzelfallermittlung

Ein akkreditiert ausgestelltes Personenzertifikat bindet die Behörde nicht im Ergebnis, verlagert aber den Gegenstand der Prüfung: Nicht die Fachkunde selbst ist zu ermitteln, sondern Echtheit, Gültigkeit und Geltungsbereich des Nachweises sowie die Angemessenheit der Erfahrung für das konkrete Vorhaben. Das lässt sich in fünf Schritten ohne fachliche Bewertung abarbeiten.

Nr.PrüffrageFeststellung anhand von
1Lautet ein gültiges Zertifikat auf die Person, die das Brandschutzkonzept aufstellt?Zertifikat mit Name, Nummer, Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum
2Ist die ausstellende Stelle für DIN EN ISO/IEC 17024 im einschlägigen Bereich akkreditiert?Hoheitszeichen und Akkreditierungsnummer (D-ZP-…); Abgleich mit dem Verzeichnis der DAkkS
3Deckt der Geltungsbereich den vorbeugenden Brandschutz und das Aufstellen von Brandschutzkonzepten ab?Bezeichnung im Zertifikat; Zertifizierungsprogramm, Prüfungsbestandteile, Landesrechtsbezug

Forderungen

Vor diesem Hintergrund fordern wir jetzt eine ministerielle Klarstellung in Nordrhein-Westfalen, die Kompetenz von akkreditiert zertifizierten Sachverständigen im Brandschutz ausdrücklich anzuerkennen.

Weiter fordern wir, wie bereits durch die DAkkS vorgeschlagen, in zukünftigen Änderungsverfahren zur Bauordnung Nordrhein-Westfalen diese entsprechend im § 54 (3) BauO NRW zu benennen.

Die aktuell auftretenden Schwierigkeiten in Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren und der Überlastung der Bauordnungsbehörden werden damit verringert, Bürokratie abgebaut und Prüfungsverfahren beschleunigt!